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Das Viehkaufrecht - ein Opfer der großen Schuldrechtsreform.
Deutschland hat (bekanntlich) im bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 481 bis 492 BGB) sowie in der Verordnung betreffend die Hauptmängel- und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.03.1899 (sogenannte Kaiserliche Verordnung) sowie im Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 23 Ziffer.2 c GVG) Sonderregelungen für den Viehkauf geschaffen, was die Gewährleistungsansprüche sowie die generelle sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichtsbarkeit in erster Instanz betrifft.
Das derzeit noch geltende Viehkaufrecht ist durch das sogenannte deutschrechtliche System geprägt, wonach es eine Haftung nur für gesetzlich genau bestimmte Mängel innerhalb - möglichst kurzer - Fristen gibt. Im Gegensatz dazu ist das übrige Kaufrecht im BGB durch das römischrechtliche System geprägt, wonach für Eigenschaften gehaftet werden soll, die zum normalen Gebrauch notwendig sind bzw. vorausgesetzt werden können.
Die besonderen Bestimmungen des Viehkaufrechts gehen auf Initiative von Fachleuten und deren lange Diskussionen und Beratungen zurück. Das Viehkaufrecht ist nämlich nicht nur aus amtlichen Bestrebungen, sondern insbesondere aus den berufsständischen Bestrebungen des damaligen Deutschen Veterinärraths sowie des Deutschen Landwirtschaftsraths hervorgegangen.
Die gesetzlichen Regelungen haben sich mehr als 100 Jahre bewährt und haben dort, wo sie dem heutigen Sportpferdehandel nicht mehr zeitgerecht erschienen, sachgerechte Ergänzungen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Vertragsfreiheit erhalten, indem nämlich regelmäßig Pferdekäufe unter der aufschiebenden Bedingung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung erfolgen oder indem für bestimmte Eigenschaften die Haftung ausdrücklich vom Verkäufer übernommen wird.
Die viehkaufrechtlichen Regelungen im BGB werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum 01.01.2002 ersatzlos fortfallen, wodurch die Kaiserliche Verordnung ebenfalls funktionslos wird. Ob sich auch an der generellen sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten wegen Viehmängel etwas ändern wird, ist nicht abzusehen, weil Änderungen des GVG nicht Gegenstand der Schuldrechtsreform sind.
Der Fortfall beruht darauf, daß die EU mit ihrer Verbrauchsgüterkaufrichtlinie vom 25.05.1999 bestimmte Mindeststandards für den Verbraucherschutz vorgegeben hat, die die Mitgliedsstaaten in ihren Gesetzen bis zum 01.01.2002 umzusetzen haben. Dies hat die Deutschen bewogen, nicht nur die Richtlinie umzusetzen, sondern auch das BGB einer großen Schuldrechtsreform zu unterziehen.
Durch die Schuldrechtsreform soll künftig die kaufrechtliche Gewährleistung einheitlich geregelt sein. Auch beim Verkauf von Vieh soll nicht mehr für bestimmte Mängel innerhalb kurzer Fristen, sondern für alle erdenklichen Fehler/Mängel in langen, einheitlichen Fristen gehaftet werden. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, daß die tiermedizinische Wissenschaft einen solchen Fortschritt genommen hat, daß es problemlos möglich sein soll, auch über viele Monate oder gar Jahre retrospektiv zu beurteilen, ob ein Mangel im Übergabezeitpunkt eines Tieres vorlag.
Neben der durch die Schuldrechtsreform bedingten einheitlichen Neufassung des Kaufrechts wird in das BGB die Regelung des Verbrauchsgüterkaufs mit speziellen Verbraucherschutzregelungen eingeführt, um die Vorgaben der EU umzusetzen. Nach den bisherigen Vorstellungen des Gesetzgebers sollen Pferde als Verbrauchsgüter im Sinne der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf angesehen werden. Der deutsche Gesetzgeber scheut sich davor, das Vieh oder gar alle Tiere den gesetzlichen Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf zu entziehen, denn die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der EU sieht es nicht vor, daß Vieh von den Regelungen ausgenommen wird. Der deutsche Gesetzgeber befürchtet deshalb, sich vor dem Europäischen Gerichtshof verantworten zu müssen, falls er eine von der EU-Richtlinie abweichende Regelung im BGB installiert.
Die gesetzlichen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs werden für sämtliche Käufe eines Verbrauchers von einem Unternehmer gelten. Unternehmer im Sinne der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird allerdings nicht nur der Pferdehändler oder ein anderer Gewerbetreibender sein, sondern jeder, der einen Pferdeverkauf im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit vornimmt. Also werden also auch die Landwirte, mithin die Pferdezüchter, sowie selbständige Bereiter, Ausbilder und Reitlehrer und vergleichbare Personenkreise dem Unternehmerbegriff der Verbrauchsgüterkaufregelungen unterfallen. Dies führt dazu, daß die für den Viehkauf besonders einschneidenden Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs bei einer Vielzahl von Pferdeverkäufen Anwendung finden werden.
Allerdings werden schon die Neuregelungen des Kaufrechts mit seinen vereinheitlichten Gewährleistungsregelungen für den Pferdekauf einschneidend sein. Der Gesetzgeber plant, die Gewährleistungsansprüche des Käufers in zwei Stufen zu regeln.
Danach hat der Käufer grundsätzlich im Falle des Vorliegens eines irgendwie gearteten Mangels zunächst einmal den Nacherfüllungsanspruch. Im Rahmen dieses Gewährleistungsrechts kann der Käufer zwischen dem Recht auf Beseitigung des Mangels (z.B. durch tierärztliche Behandlung) und Ersatzlieferung wählen. Erst wenn die Nacherfüllung verweigert wird oder scheitert, kann der Käufer - quasi in zweiter Stufe - vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatzansprüche geltend machen.
Da sich beim Pferdekauf eine Vielzahl von denkbaren Mängeln, die ein Käufer rügen könnte, nicht beheben läßt und eine Ersatzlieferung im Regelfall daran scheitern dürfte, daß es nie zwei völlig gleichartige Pferde geben wird, ist vorstellbar, daß Gewährleistungsansprüche im Pferdehandel sogleich in der "zweiten Stufe" entschieden werden müssen, also Kaufvertragsrückabwicklungsansprüche oder Schadenersatzansprüche in Betracht kommen.
Anstatt vom Vertrag zurückzutreten und die Rückabwicklung des Vertrages geltend zu machen, wird der Käufer auch Minderung geltend machen können, d.h. den Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises um die infolge des Mangels eingetretene Wertminderung verlangen. Dies war in den allgemeinen kaufrechtlichen Gewährleistungsregelungen bisher auch schon vorgesehen. In den bisher geltenden viehkaufrechtlichen Gewährleistungsregelungen war dies jedoch von Gesetzes wegen ausdrücklich ausgeschlossen. § 487 Abs.1 BGB enthält für die viehkaufrechtliche Gewährleistung ein ausdrückliches Minderungsverbot. Der bisherige Gesetzgeber hätte nämlich richtig erkannt, daß Minderungsansprüche die Rechtsstreitigkeiten dadurch erschweren, daß die Gerichte über solche Ansprüche nie ohne Zuhilfenahme von Sachverständigen entscheiden können. Folglich ziehen sich die Verfahren in die Länge. Dies wollte der bisherige Gesetzgeber beim Streit um Vieh vermeiden. Er hat deshalb der Rechtssicherheit und der kurzen Verfahrensdauer dem Vorrang gegenüber dem Verbraucherschutz eingeräumt. Diese Befürchtungen hat der Gesetzgeber - was sich in der Aufhebung der viehkaufrechtlichen Sonderregelungen erkennen läßt - jetzt anscheinend nicht mehr. Denn der Gesetzgeber riskiert bewußt eine Flut von Prozessen wegen Mängeln, für die bisher eine Haftung gar nicht vorgesehen war. Fast alle diese Prozesse werden mangels eigenen hippologischen und tiermedizinischen Sachverstands der angerufenen Gerichte nun mit Hilfe von Sachverständigen entschieden werden müssen.
Unabhängig von den kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen wird es wie bisher (natürlich) dabei bleiben, daß der Verkäufer im Falle schuldhaften Verhaltens schadenersatzpflichtig ist. Das arglistige Verschweigen bzw. die arglistige Täuschung bleibt also wie bisher sanktioniert.
In den vielen Fällen des Pferdehandels, die den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unterliegen, wird es zusätzliche Veränderungen bei den Gewährleistungsrechten geben. Die einschneidenste Veränderung besteht in der vom Gesetzgeber geplanten Beweislastumkehr. Danach wird für alle Mängel, die sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigen, von Gesetzes wegen vermutet, daß das Pferd bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges mangelbehaftet war. Eine solche gesetzliche Vermutung kannte der Gesetzgeber im allgemeinen Kaufrecht bisher gar nicht und im Viehkaufrecht nur beim Vorliegen eines Hauptmangels innerhalb der sehr kurzen Gewährsfrist. Mithin werden sich viele Pferdeverkäufer künftig darauf einstellen müssen, im Falle einer Mängelrüge zu beweisen, daß der vom Käufer gerügte Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht vorgelegen hat. Diese Beweisführung wird häufig unmöglich sein. Die künftige gesetzliche Regelung des Verbrauchsgüterkaufs wird es jedoch verbieten, die Beweislastregelung abzudingen. Gleiches gilt für Regelungen zur Verjährungsverkürzung.
Die Verjährung für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bei Pferden wird künftig 2 Jahre im Gegensatz zu bisher 6 Wochen betragen. Gleiches gilt, wenn auf den jeweiligen Pferdehandel die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden. Insoweit hat der Gesetzgeber - wie vorstehend bereits erwähnt - zusätzlich erschwerend geregelt, daß eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf unter 2 Jahre auch durch vertragliche Vereinbarung nicht erfolgen darf. Eine Ausnahme soll lediglich für den Handel mit gebrauchten Sachen gelten. Dort soll es den Vertragsparteien gestattet werden, die Verjährungsfrist durch vertragliche Vereinbarung auf bis zu 1 Jahr zu verkürzen. Der Gesetzgeber hat es offen gelassen, ob Pferde als neue oder gebrauche Sachen anzusehen sind. Er hat jedoch in seinen Begründungen zum Gesetzentwurf bereits darauf hingewiesen, daß auf Tiere möglicherweise im Verbrauchsgüterkauf die günstigeren Verjährungsregelungen betreffend den Kauf gebrauchter Sachen anwendbar sein könnten. Ob ein Tier generell als gebrauchte Sache anzusehen ist oder ob dies erst ab einem bestimmten Alter oder erst zum Zeitpunkt seiner Nutzung ist, bleibt bisher noch ungewiß.
Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung mit den neuen gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Vieh umgehen wird und ob sie hierbei versuchen wird, Kosmetik an der Gesetzeslage vorzunehmen. Insbesondere wird abzuwarten sein, ob die Rechtsprechung die verbrauchsgüterkaufrechtlichen Vorschriften über die Beweislastumkehr konsequent auf den Viehhandel anwenden wird oder ob sie einen Ausweg darin suchen wird, daß sich diese gesetzliche Vermutung mit Pferden, anderen Lebewesen und den ihnen innewohnenden Mängeln nicht in Verbindung bringen läßt. Da die Rechtsprechung jedoch bekanntlich nur Gesetzesanwendung und -auslegung und dadurch eine gewisse Rechtsfortbildung aber niemals eine Gesetzesänderung betreiben kann, sollte jeder Pferdeverkäufer sich rechtzeitig auf die gesetzlichen Neuregelungen einstellen.
Der beste Schutz zur Vermeidung von viehkaufrechtlichen Streitigkeiten wird zukünftig wohl in einer möglichst weitgehenden Mängelkenntnis des Käufers bestehen. Denn wie in den bisherigen gesetzlichen Regelungen wird auch im neuen Kaufrecht vorgesehen sein, daß der in Mängelkenntnis erwerbende Käufer keine Gewährleistungsansprüche wegen der ihm bekannten Mängel geltend machen kann. Hier wird auf die Tierärzteschaft eine neue Aufgabe zukommen. Während es in der Vergangenheit zulässig und auch im Interesse der reibungslosen Kaufvertragsabwicklung war, bestimmte Befunde unerwähnt zu lassen, sollte dies zukünftig genau gegenteilig gehandhabt werden. Die Tierärzteschaft sollte bei der Erstellung von Untersuchungsprotokollen und Attesten bestrebt sein, jedweden Befund zu dokumentieren und auch Abweichungen des Exterieurs vom physiologischen Normbild erwähnen. Denn die tierärztliche Dokumentation der erhobenen und den Kaufvertragsparteien mitgeteilten Befunde wird in Zukunft ein noch wichtigeres Beweismittel sein als bisher. Außerdem werden Kaufvertragsparteien noch mehr als bisher gehalten sein, sich bei der Abwicklung des Kaufvertrages tierärztlicher Hilfe zu bedienen; denn wenn es in der Vergangenheit noch teilweise von Verkäuferseite gern gesehen worden sein mag, daß der Käufer keine tierärztliche Ankaufsuntersuchung des Pferdes durchführen läßt, so muß dies zukünftig genau das gegenteilige Interesse des Verkäufers sein.
Kai Bemmann
Rechtsanwalt und ö. b. u. v. Sachverständiger für Pferdezucht und -haltung.
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