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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Verordnung "Bestandsbuch") 

Am 21. August 2001 wurde die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken vom 10. August 2001
im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2131) verkündet. Die Verordnung tritt am Montag, den 24. September 2001 in Kraft. 

Der Bundesrat hatte am 13. Juli 2001 beschlossen, der Verordnung "Bestandsbuch" nach Maßgabe von einigen Änderungen zuzustimmen. Die Änderungen tragen auch aus Sicht der Bundesregierung zur Praktikabilität und damit zur Akzeptanz der
Vorschriften bei. 

Die Verordnung verbessert die Kontrollmöglichkeiten von Tierarzneimittelanwendungen und erhöht damit auch die Sicherheit von Lebensmitteln. 

Die Verordnung beinhaltet im Wesentlichen folgende Punkte: 

Der Tierarzt hat zukünftig u.a.: 
1. bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmt sind, einen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg (die Vordrucke können bei der Tierärztekammer angefordert werden) in doppelter Ausfertigung auszufüllen.
2. Er hat zu vermerken, ob die Abgabe auf den Behandlungsfall bezogen erstmalig oder zum wiederholten Mal erfolgt.
3. Der Tierarzt hat das für den Tierhalter bestimmte Original diesem unverzüglich auszuhändigen.

Der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat zukünftig:
1. jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht zum Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben sind, sowie weitere Angaben unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch (die Vordrucke können bei der Tierärztekammer angefordert werden) einzutragen.
2. Soweit die Anwendung von Arzneimitteln durch andere Personen als dem Halter der behandelten Tiere erfolgt, reicht es aus, wenn die dem Halter von dem Anwender der Tierarzneimittel dazu mitgeteilten oder vorgelegten Informationen in das Bestandsbuch übertragen worden sind.
3. Die behandelten Tiere bzw. die Tiergruppe müssen so dokumentiert sein, dass sie genau identifiziert werden können, wobei Standortveränderungen während der Behandlungs- und Wartezeit ebenfalls zu vermerken sind.
4. Das Bestandsbuch kann auch als elektronisches Dokument geführt werden.
5. Das Bestandsbuch ist zusammen mit den entsprechenden vom Tierarzt auszuhändigenden Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegen fünf Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der letzten Eintragung, vom Tierhalter aufzubewahren.

Weitere Informationen auch unter www.stmgev.bayern.de Button Tiergesundheit!

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